Contract Law Essay Creation in German usage of BGB
Budget: €30 – €250 EUR
I am in need of a skilled writer, preferably well-versed in law, specifically contract law, to write an essay on the topic. This project requires a profound understanding of legal principles and theories, as well as the ability to articulate them effectively in written form. It should be noted that the resulting text must be human-generated and not produced via AI in any form. In German
Ideal skills and experiences for this project include:
- Legal research skills
- Contract law expertise
- Exceptional writing abilities
- Familiarity with academic essay formats
Freelancers should be aware that the authenticity of writing will be checked through an AI detector, so content must be completely unique and human generated.
Frage 1: Erläutern Sie anhand eines Beispiels aus dem BGB Sinn und Zweck einer
Legaldefinition.
Frage 2: Erläutern Sie das Verhältnis von Privatrecht und den Grundrechten des
deutschen Verfassungsrechts zueinander. Nehmen Sie hierbei insbesondere zu
folgenden Punkten Stellung:
• Wirken Grundrechte unmittelbar im Verhältnis zwischen Bürgern?
• Was versteht man unter der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte
(erläutern Sie diese anhand eines eigenen Beispiels und unter Nennung der
konkreten Normen)?
Frage 3: Beantworten Sie die Fallfragen zum nachfolgenden Fall und der Abwandlung.
Hierbei genügt es, wenn Sie in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen nennen und jeweils
kurz erläutern, ob die entsprechenden Ansprüche bestehen bzw. aus welchen Gründen in
Betracht kommende Ansprüche ausgeschlossen sind.
Fall: K sucht schon lange nach einem in der Dripping-Technik gemalten Jackson Pollock.
Beim Besuch der Galerie des V entdeckt K ein dem Werk No.5 ähnelndes Gemälde, das zudem
ebenfalls im Format 243,8 cm x 121,9 cm daherkommt. Auf die Nachfrage des K erklärt V,
dass es sich hier tatsächlich um einen echten Pollock handle, nämlich einen Versuch, den der
Künstler vor Gestaltung des Werks No. 5 gemacht habe. K erwirbt das Bild umgehend und
hängt es in seiner Killesberger Villa auf. Eine Woche später stellt sich heraus, dass es sich bei
dem Bild nicht um einen echten Pollock handelt, sondern lediglich um eine Studie zur Dripping-
Technik im Stile Pollocks eines Kunststudenten. V war diese Tatsache nicht bekannt. K möchte
das gezahlte Geld zurück, an dem Gemälde hat er kein Interesse.
Frage: Kann K das gezahlte Geld zurückverlangen und falls ja auf der Basis welcher
Anspruchsgrundlage?
Abwandlung: Angenommen V wäre bei Kaufvertragsschluss bekannt gewesen, dass es sich
bei dem Bild nicht um einen echten Pollock handelt, welche Ansprüche stünden K dann zu?
Frage 4: Beantworten Sie die Fallfragen zum nachfolgenden Fall und der Abwandlung
im Gutachtenstil. Gehen Sie dabei auf alle Probleme des jeweiligen Falls ein. Vorschriften
außerhalb des BGB, sowie Ansprüche aus § 280 BGB bzw. culpa in contrahendo sind nicht zu
prüfen.
Fall: Der 17-jährige K erwartet sehnsüchtig den Verkaufsstart der neuesten Spielekonsole
(Paystation VI) des Herstellers PONY. Als er erfährt, dass der Verkaufsstart ausgerechnet am
gleichen Tag wie das Auswärtsspiel mit seiner Fußballmannschaft stattfinden soll, bittet er
seine ebenfalls 17-jährige Freundin F, die Konsole für ihn zu kaufen, sofern diese nicht zu teuer
sei.
F begibt sich daraufhin in das Elektronikfachgeschäft des V und erkundigt sich nach der
Paystation VI von PONY. Sie wolle diese ggf. für ihren Freund K kaufen; dieser werde sie dann
später bezahlen. Im Laden des V hilft an diesem Tag dessen 16-jähriger Sohn S aus. V hatte ihm
dazu eigens ein Schreiben angefertigt und ausgehändigt, in dem es heißt, dass S zu jeglichen
rechtsgeschäftlichen Handlungen gegenüber seinen Kunden berechtigt sei. Da S jedoch die
Preislisten noch nicht verinnerlicht hat, bittet er F, doch im Regal nachzusehen, was die
Paystation VI koste. Am Regal angekommen, fällt der Blick der F allerdings auf das
Vorgängermodell, die Paystation V, die der Paystation VI zum Verwechseln ähnlich sieht. Die
dort angebrachte Preisauszeichnung weist einen Kaufpreis von EUR 350,- aus, während das
aktuelle Modell mit EUR 450,- ausgezeichnet ist. Ohne die Verwechslung zu erkennen,
berichtet F dem S, die neueste Konsole koste EUR 350,-. S, der den äußerst günstigen Preis für
ein Einführungsangebot seines Vaters hält, erklärt daraufhin gegenüber F, dass K die neue
Konsole für EUR 350,- haben könne und das Gerät dann bei Zahlung erhalte. F willigt erfreut
ein.
Zu Hause berichtet F dem K und dessen Eltern von dem Kauf. Letztere sind zwar zunächst
wenig begeistert. Beim Anblick der strahlenden Augen ihres Sohnes und als Trost für die
Verletzung, die der K sich bei dem Fußballspiel aufgrund eines groben Fouls zugezogen hat,
und da auch die Eltern den Preis als akzeptabel ansehen, erklären sie sich schließlich mit dem
Geschäft einverstanden.
Im Ladengeschäft des V hat S dem Vater mittlerweile stolz von seinem ersten Verkauf berichtet.
Der jähzornige V ist sehr erbost über die Leichtfertigkeit und Unzuverlässigkeit seines Sohnes
und macht dem S – nachdem er ihm einen langen Vortrag über die Verantwortungslosigkeit
und Unzuverlässigkeit der heutigen Jugend, die kein Gefühl mehr für Werte habe, gehalten hat
– klar, dass er ab sofort nicht mehr für ihn geschäftlich tätig werden dürfe. Im Eifer seines
Wutanfalls vergisst V aber, sich auch das Schreiben zurückgeben zu lassen.
S, der seinem Vater nun beweisen will, dass die heutige Jungend sehr viel mehr auf dem Kasten
hat, als V zu glauben scheint, begibt sich daraufhin zum Haus des K. Dort trifft er jedoch nur
dessen 20-jährige Schwester T an, die mit K und dessen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt.
Diese solle ausrichten, dass das mit der Spielekonsole ein Missverständnis gewesen
sei. K könne diese nun doch nicht für EUR 350,- haben. Auf die herablassende Nachfrage der T,
ob für derartige Geschäfte nicht sein Vater V zuständig sei, legt S der T sein
„Berechtigungsschreiben“ vor. T, die sich gerade intensiv auf eine wichtige Prüfung
vorbereitet, vergisst die Nachricht jedoch und richtet die Erklärung des S daher weder
dem K noch den gemeinsamen Eltern aus.
Frage: Kann K von V Übergabe und Übereignung der Spielekonsole verlangen?
Abwandlung
Als F das Elektronikgeschäft des V betritt, befindet dieser sich gerade in der Mittagspause. S,
der zwar zuvor noch nie bei seinem Vater ausgeholfen hat und dem daher von diesem auch kein
entsprechendes „Erlaubnisschreiben“ ausgestellt worden ist, bemerkt zufällig die neue
Kundschaft. In dem Glauben, seinem Vater einen Gefallen zu tun und voller Überzeugung, als
Sohn des Geschäftsinhabers ja schließlich dazu berechtigt zu sein, verkauft er der F die
Spielekonsole, deren objektiver Wert bei EUR 400,- liegt, zum Preis von EUR 350,- für deren
Freund K. V ist über diese Eigenmächtigkeit nicht gerade erfreut und setzt deshalb wenig später
den K darüber in Kenntnis, dass er mit dem Geschäft seines Sohnes nicht einverstanden sei
und K die Konsole nun doch nicht erhalten könne. K ist darüber sehr enttäuscht. Schließlich hat
er sich in Erwartung darauf bereits neue Kopfhörer für EUR 150,- (was auch dem objektiven
Wert der Kopfhörer entspricht) sowie die neueste Version von Pro Evolution Soccer zum Preis
von EUR 70,- gekauft. Dies trifft ihn umso mehr, als dieses Spiel im Gegensatz zu den
Kopfhörern nur auf der Paystation VI lauffähig ist und daher mit der Spielekonsole, die K
aktuell besitz, inkompatibel ist.
Frage: Kann K von S die EUR 70,- für das Spiel ersetzt verlangen?
Zusatzfrage: Warum ist dem K in Bezug auf die Kopfhörer kein Schaden entstanden?
Ideal skills and experiences for this project include:
- Legal research skills
- Contract law expertise
- Exceptional writing abilities
- Familiarity with academic essay formats
Freelancers should be aware that the authenticity of writing will be checked through an AI detector, so content must be completely unique and human generated.
Frage 1: Erläutern Sie anhand eines Beispiels aus dem BGB Sinn und Zweck einer
Legaldefinition.
Frage 2: Erläutern Sie das Verhältnis von Privatrecht und den Grundrechten des
deutschen Verfassungsrechts zueinander. Nehmen Sie hierbei insbesondere zu
folgenden Punkten Stellung:
• Wirken Grundrechte unmittelbar im Verhältnis zwischen Bürgern?
• Was versteht man unter der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte
(erläutern Sie diese anhand eines eigenen Beispiels und unter Nennung der
konkreten Normen)?
Frage 3: Beantworten Sie die Fallfragen zum nachfolgenden Fall und der Abwandlung.
Hierbei genügt es, wenn Sie in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen nennen und jeweils
kurz erläutern, ob die entsprechenden Ansprüche bestehen bzw. aus welchen Gründen in
Betracht kommende Ansprüche ausgeschlossen sind.
Fall: K sucht schon lange nach einem in der Dripping-Technik gemalten Jackson Pollock.
Beim Besuch der Galerie des V entdeckt K ein dem Werk No.5 ähnelndes Gemälde, das zudem
ebenfalls im Format 243,8 cm x 121,9 cm daherkommt. Auf die Nachfrage des K erklärt V,
dass es sich hier tatsächlich um einen echten Pollock handle, nämlich einen Versuch, den der
Künstler vor Gestaltung des Werks No. 5 gemacht habe. K erwirbt das Bild umgehend und
hängt es in seiner Killesberger Villa auf. Eine Woche später stellt sich heraus, dass es sich bei
dem Bild nicht um einen echten Pollock handelt, sondern lediglich um eine Studie zur Dripping-
Technik im Stile Pollocks eines Kunststudenten. V war diese Tatsache nicht bekannt. K möchte
das gezahlte Geld zurück, an dem Gemälde hat er kein Interesse.
Frage: Kann K das gezahlte Geld zurückverlangen und falls ja auf der Basis welcher
Anspruchsgrundlage?
Abwandlung: Angenommen V wäre bei Kaufvertragsschluss bekannt gewesen, dass es sich
bei dem Bild nicht um einen echten Pollock handelt, welche Ansprüche stünden K dann zu?
Frage 4: Beantworten Sie die Fallfragen zum nachfolgenden Fall und der Abwandlung
im Gutachtenstil. Gehen Sie dabei auf alle Probleme des jeweiligen Falls ein. Vorschriften
außerhalb des BGB, sowie Ansprüche aus § 280 BGB bzw. culpa in contrahendo sind nicht zu
prüfen.
Fall: Der 17-jährige K erwartet sehnsüchtig den Verkaufsstart der neuesten Spielekonsole
(Paystation VI) des Herstellers PONY. Als er erfährt, dass der Verkaufsstart ausgerechnet am
gleichen Tag wie das Auswärtsspiel mit seiner Fußballmannschaft stattfinden soll, bittet er
seine ebenfalls 17-jährige Freundin F, die Konsole für ihn zu kaufen, sofern diese nicht zu teuer
sei.
F begibt sich daraufhin in das Elektronikfachgeschäft des V und erkundigt sich nach der
Paystation VI von PONY. Sie wolle diese ggf. für ihren Freund K kaufen; dieser werde sie dann
später bezahlen. Im Laden des V hilft an diesem Tag dessen 16-jähriger Sohn S aus. V hatte ihm
dazu eigens ein Schreiben angefertigt und ausgehändigt, in dem es heißt, dass S zu jeglichen
rechtsgeschäftlichen Handlungen gegenüber seinen Kunden berechtigt sei. Da S jedoch die
Preislisten noch nicht verinnerlicht hat, bittet er F, doch im Regal nachzusehen, was die
Paystation VI koste. Am Regal angekommen, fällt der Blick der F allerdings auf das
Vorgängermodell, die Paystation V, die der Paystation VI zum Verwechseln ähnlich sieht. Die
dort angebrachte Preisauszeichnung weist einen Kaufpreis von EUR 350,- aus, während das
aktuelle Modell mit EUR 450,- ausgezeichnet ist. Ohne die Verwechslung zu erkennen,
berichtet F dem S, die neueste Konsole koste EUR 350,-. S, der den äußerst günstigen Preis für
ein Einführungsangebot seines Vaters hält, erklärt daraufhin gegenüber F, dass K die neue
Konsole für EUR 350,- haben könne und das Gerät dann bei Zahlung erhalte. F willigt erfreut
ein.
Zu Hause berichtet F dem K und dessen Eltern von dem Kauf. Letztere sind zwar zunächst
wenig begeistert. Beim Anblick der strahlenden Augen ihres Sohnes und als Trost für die
Verletzung, die der K sich bei dem Fußballspiel aufgrund eines groben Fouls zugezogen hat,
und da auch die Eltern den Preis als akzeptabel ansehen, erklären sie sich schließlich mit dem
Geschäft einverstanden.
Im Ladengeschäft des V hat S dem Vater mittlerweile stolz von seinem ersten Verkauf berichtet.
Der jähzornige V ist sehr erbost über die Leichtfertigkeit und Unzuverlässigkeit seines Sohnes
und macht dem S – nachdem er ihm einen langen Vortrag über die Verantwortungslosigkeit
und Unzuverlässigkeit der heutigen Jugend, die kein Gefühl mehr für Werte habe, gehalten hat
– klar, dass er ab sofort nicht mehr für ihn geschäftlich tätig werden dürfe. Im Eifer seines
Wutanfalls vergisst V aber, sich auch das Schreiben zurückgeben zu lassen.
S, der seinem Vater nun beweisen will, dass die heutige Jungend sehr viel mehr auf dem Kasten
hat, als V zu glauben scheint, begibt sich daraufhin zum Haus des K. Dort trifft er jedoch nur
dessen 20-jährige Schwester T an, die mit K und dessen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt.
Diese solle ausrichten, dass das mit der Spielekonsole ein Missverständnis gewesen
sei. K könne diese nun doch nicht für EUR 350,- haben. Auf die herablassende Nachfrage der T,
ob für derartige Geschäfte nicht sein Vater V zuständig sei, legt S der T sein
„Berechtigungsschreiben“ vor. T, die sich gerade intensiv auf eine wichtige Prüfung
vorbereitet, vergisst die Nachricht jedoch und richtet die Erklärung des S daher weder
dem K noch den gemeinsamen Eltern aus.
Frage: Kann K von V Übergabe und Übereignung der Spielekonsole verlangen?
Abwandlung
Als F das Elektronikgeschäft des V betritt, befindet dieser sich gerade in der Mittagspause. S,
der zwar zuvor noch nie bei seinem Vater ausgeholfen hat und dem daher von diesem auch kein
entsprechendes „Erlaubnisschreiben“ ausgestellt worden ist, bemerkt zufällig die neue
Kundschaft. In dem Glauben, seinem Vater einen Gefallen zu tun und voller Überzeugung, als
Sohn des Geschäftsinhabers ja schließlich dazu berechtigt zu sein, verkauft er der F die
Spielekonsole, deren objektiver Wert bei EUR 400,- liegt, zum Preis von EUR 350,- für deren
Freund K. V ist über diese Eigenmächtigkeit nicht gerade erfreut und setzt deshalb wenig später
den K darüber in Kenntnis, dass er mit dem Geschäft seines Sohnes nicht einverstanden sei
und K die Konsole nun doch nicht erhalten könne. K ist darüber sehr enttäuscht. Schließlich hat
er sich in Erwartung darauf bereits neue Kopfhörer für EUR 150,- (was auch dem objektiven
Wert der Kopfhörer entspricht) sowie die neueste Version von Pro Evolution Soccer zum Preis
von EUR 70,- gekauft. Dies trifft ihn umso mehr, als dieses Spiel im Gegensatz zu den
Kopfhörern nur auf der Paystation VI lauffähig ist und daher mit der Spielekonsole, die K
aktuell besitz, inkompatibel ist.
Frage: Kann K von S die EUR 70,- für das Spiel ersetzt verlangen?
Zusatzfrage: Warum ist dem K in Bezug auf die Kopfhörer kein Schaden entstanden?