Immobilienrecht

Job ID: 30670326

Budget: €8 – €30 EUR

Der Bauherr B plant den Neubau eines größeren Wohnhauses auf einem von ihm erworbenen innerstädtischen Grundstück in Cottbus. In dem einschlägigen Grundbuch sind allerdings Dienstbarkeiten für den Nachbarn N 1 in Gestalt eines Wegerechts über einen Teil des Grundstücks von B und für das Energieversorgungsunternehmen E in Form eines Leitungsrechts über einen weiteren Grundstücksteil eingetragen. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu N 1 will B außerdem einen Parkplatz mit 20 Stellplätzen und Zufahrt anlegen; während der Bauphase soll auf der entsprechenden Fläche vorübergehend ein Kran aufgestellt werden, dessen Ausleger das Grundstück von N 1 in einer Höhe von ca. 20 Meter überschwenken würde. Als N 1 davon erfährt, kündigt er B an, er werde „alles“ unternehmen, um das mit für ihn, den N 1, „unerträglichen Beeinträchtigungen“ verbundene Bauvorhaben des B zu verhindern.
B überlegt ferner, mit dem Nachbarn N 2 in Kontakt zu treten, um von diesem die Zustimmung zu einer Abstandsflächenunterschreitung und einer zeitweisen Zurverfügungstellung von Lagerflächen auf dem Grundstück von N 2 zu erhalten. N 2 erklärt auf Nachfrage, dies müsse sich B dann „etwas kosten lassen“ – er, N 2, stelle sich eine pauschale „Entschädigung“ von 100.000 EUR vor, wolle aber grundsätzlich weder Dienstbarkeiten noch Baulasten akzeptieren. Außerdem müsse B eine Versicherung mit einer Deckungssumme vom mindestens 1 Mio. EUR nachweisen, die ihn, den N 2, vor Schäden durch die Maßnahmen des B schütze.